VGH Bayern - Beschluss vom 22.01.2019
11 CS 18.1429
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 2; FeV § 46 Abs. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 18.248

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund der Weigerung zur Aufklärung über das Vorliegen eines Betäubungsmittelkonsums bei vorheriger Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln; Überprüfung der Fahreignung bei bloßem Besitz von Cannabis

VGH Bayern, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 11 CS 18.1429

DRsp Nr. 2019/3513

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund der Weigerung zur Aufklärung über das Vorliegen eines Betäubungsmittelkonsums bei vorheriger Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln; Überprüfung der Fahreignung bei bloßem Besitz von Cannabis

1. Eine Gutachtensanordnung nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV setzt grundsätzlich keine über den Besitz von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes hinausgehenden Anhaltspunkte für deren Einnahme voraus. Nur im Falle der Einnahme oder des Besitzes von Cannabis setzt die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bei verfassungskonformer Auslegung noch tatsächliche Anhaltspunkte für ein Konsum- und Bevorratungsverhalten voraus, das geeignet ist, Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen. Außerdem ist die Gutachtensanordnung ausnahmsweise dann nicht ermessensgerecht, wenn besondere Umstände einen Betäubungsmittelkonsum des Fahrerlaubnisinhabers ausschließen, etwa weil sie dafür sprechen, dass er mit Betäubungsmitteln ausschließlich Handel getrieben hat.2. Bei den synthetischen Cannabinoiden handelt es sich um psychoaktive Substanzen oder - wie etwa bei AKB-48F - um Betäubungsmittel, die mit Cannabis nicht identisch sind, da sie andere Wirkstoffe haben. Der Besitz dieser Betäubungsmittel reicht somit für die Gutachtenanordnung aus.