Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 25. März 1997 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), AM, B, BE (79.06), C1 (171), C1E und L (174).
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. Mai 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr ( § 316 Abs. 1 und 2 StGB ) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 10. April 2014 gegen 1:08 Uhr alkoholisiert mit dem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße in München gefahren war. Die um 1:31 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,91 % auf. Für die Trunkenheitsfahrt, die mit einem Rotlichtverstoß verbunden war, erhielt der Kläger drei Punkte im Fahreignungsregister.
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