Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner am 19. Dezember 1989 bzw. 16. April 1991 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1 (79.03, 79.04), A (79.03, 79.04), B, BE, C1, C1E und L.
Mit Schreiben vom 18. März 2020 teilte die Stadt Neuburg an der Donau dem Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit, dass der Antragsteller aufgrund seines ungeklärten gesundheitlichen Zustands bis zur abschließenden Klärung durch die Betriebsärztin ein Fahrverbot für alle städtischen Fahrzeuge erhalten habe.
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