Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2020 wird in Ziffer I. aufgehoben.
II.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nummern 1. und 2. des Bescheids des Landratsamts St. vom 10. September 2019 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Antragsteller dessen in Verwahrung genommenen Führerschein wieder auszuhändigen oder ihm im Falle der Unbrauchbarmachung ein vorläufiges Ersatzdokument auszustellen.
III.Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T., München bewilligt.
IV.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
V.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
I.
Die Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, L, M und T. Außerdem begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
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