Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
I.
Der 1991 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L, die ihm im Jahr 2015 erteilt worden ist.
Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion Ansbach vom 20. Juli 2017 führte der Antragsteller am 31. März 2017 gegen 13:30 Uhr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 2. Juni 2017 zufolge wurden bei der am 31. März 2017 um 15:09 Uhr entnommenen Blutprobe 2,3 ng/ml THC sowie 9,8 ng/ml THC-Carbonsäure festgestellt. Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 11. August 2017 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Antragsteller wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG eine Geldbuße in Höhe von 500,- EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat.
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