Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B samt eingeschlossener Klassen und der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge.
Im November 2020 wurde dem Landratsamt Fürth bekannt, dass die Polizei bei einer Verkehrskontrolle am 27. September 2020 um 23:50 Uhr beim Antragsteller, der am Bahnhofsplatz in Fürth mit einem Elektro-Scooter unterwegs war, drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt hatte. Auf Frage nach dem letzten Betäubungsmittelkonsum räumte er ein, vor zuletzt einem halben Jahr Marihuana konsumiert zu haben. Die um 0:58 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach dem toxikologischen Gutachten des Landeskriminalamts vom 30. Oktober 2020 4,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 16,0 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH).
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|