Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2021 wird in Nr. I. und II. aufgehoben.
II.Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 25. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 27. April 2021 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Sperrvermerk auf dem Führerschein der Antragstellerin zu entfernen.
III.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage ihres Führerscheins.
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