Unter Änderung der Nummer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Mai 2021 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 1. Februar 2021 wiederhergestellt.
II.Unter Änderung der Nummer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragssteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner ihm am 17. Januar 1994 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 1b und 3 (alt).
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|