Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.7.2018 -
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Antragsgegner zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt.
I.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts St. Wendel vom 26.1.2016, rechtskräftig seit dem 11.2.2016, wurde der Antragstellerin wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen und gleichzeitig eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von drei Monaten festgesetzt. Dabei wurde eine Teilnahme der Antragstellerin am öffentlichen Straßenverkehr am 1.4.2015 unter Alkoholeinfluss mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,84 Promille festgestellt.
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