OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.02.2019
4 O 46/18
Normen:
FeV § 11 Abs. 3 Nr. 5 -7; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 90/18

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers der Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz aufgrund der Weigerung der Untersuchung bzgl. Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 4 O 46/18

DRsp Nr. 2019/3647

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers der Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz aufgrund der Weigerung der Untersuchung bzgl. Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 31. August 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3 Nr. 5 -7; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Stellung eines Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unter Anordnung des Sofortvollzuges und auf Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung durch Herausgabe des Führerscheins zu Recht abgelehnt.

Soweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag als "Schnell- und Durchgangsgericht" in "keinster Art und Weise hinreichend beachtet", mithin eine erhebliche Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör begangen und den vorgetragenen Sachverhalt nicht - wie geboten - objektiv gewürdigt, so rechtfertigt dies allein, selbst wenn es zuträfe, keine anderslautende Entscheidung. Die Antragstellerin hatte Gelegenheit, den ihrer Auffassung nach übergangenen Vortrag im Beschwerdeverfahren nochmals geltend zu machen.