Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Oktober 2020 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A (jeweils Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B, C1 (Schlüsselzahl 171), BE (Schlüsselzahl 79.06), C1E und L (Schlüsselzahl 174).
Am 1. Dezember 2018 kontrollierte eine Streife der Polizeidirektion Z. den Antragsteller gegen 1:15 Uhr nachts auf dem Parkplatz eines Einkaufscenters in Cr.. Nach den polizeilichen Feststellungen fuhr der Antragsteller mit seinem Pkw etwa drei Meter rückwärts aus einer Parkbucht heraus und bremste ab, als er den Streifenwagen bemerkte. Die um 2:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von .
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