VGH Bayern - Beschluss vom 26.03.2019
11 CS 18.2333
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 18.1227

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Einräumung der Einnahme sog. harter Drogen (Amphetamin) im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung

VGH Bayern, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 11 CS 18.2333

DRsp Nr. 2019/6432

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Einräumung der Einnahme sog. harter Drogen (Amphetamin) im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der (alten) Fahrerlaubnisklassen 1b und 3.