OLG Hamm - Beschluss vom 27.03.2001
3 Ws 109/01
Normen:
StGB § 69a;

Entziehung der Fahrerlaubnis; Abkürzung der Sperrfrist; neue Umstände

OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 3 Ws 109/01

DRsp Nr. 2001/9415

Entziehung der Fahrerlaubnis; Abkürzung der Sperrfrist; neue Umstände

»Zur Abkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Beschluss Strafvollstreckungssache gegen F.V., wegen Trunkenheit im Verkehr (hier: Ablehnung der vorzeitigen Abkürzung der Sperrfrist gemäß § 69 a Abs. 7 StGB).«

Normenkette:

StGB § 69a;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Holzminden hat den Beschwerdeführer am 09.09.1996 - rechtskräftig seit dem 17.09.1996 - wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und gegen ihn eine Fahrerlaubnissperre von fünf Jahren verhängt.

Der Beschwerdeführer befand sich sodann vom 28.11.1996 bis zu seiner bedingten Entlassung am 05.05.1998 in Strafhaft, nachdem auch zwei weitere Gesamtfreiheitsstrafen aus Gesamtstrafenbeschlüssen des Amtsgerichts Hamburg vom 29.03.1994 (10 Monate) und des Amtsgerichts Salzwedel vom 20.10.1993 (1 Jahr und drei Monate) widerrufen worden waren.

Seine bedingte Entlassung war durch Beschluss der 23. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 31.03.1998 angeordnet und im Wesentlichen damit begründet worden, dass der vielfach wegen Alkoholmissbrauchs am Steuer vorbestrafte Beschwerdeführer seit Juni 1996 alkoholabstinent lebte.