I.
Auf die Gegenvorstellung des Verurteilten war der Senatsbeschluß vom 10. August 2000 aufzuheben, da bei der Entscheidung übersehen worden ist, daß die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den seinem Verteidiger am 3. November 1999 zugestellten Beschluß der Strafkammer vom 22. Oktober 1999 per Fax vorab am 8. November 1999 und damit fristgerecht eingegangen ist. Das Rechtsmittel ist demnach zulässig.
II.
1.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|