Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Schäden an ihrem Haus, die nach ihrer Behauptung durch Schwerlastverkehr im Zuge der Bebauung des Gebietes des Bebauungsplanes "Westlich des Friedhofs" in Höxter-Bruchhausen verursacht wurden.
A.
Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Gesetzen sind nicht gegeben.
Eine Entschädigung nach §
Ein Anspruch auf Planungsentschädigung nach §§ 74 f. VwVfG steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Ein Eingriff aufgrund eines Planfeststellungsverfahrens liegt nicht vor.
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