Streitig ist die Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1%-Regelung.
Der Kläger betreibt in ... einen ... . In seiner Überschussrechnung für 1999 hat der Kläger die private Pkw-Nutzung nach der 1%-Regelung mit 12 % von 50.870,00 DM = 6.104,00 DM berücksichtigt. Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung hat der Beklagte den erklärten Gewerbegewinn um 781,36 DM (16 % Umsatzsteuer aus 80 % von 6.104,40 DM - vgl. Bl. 11/1999 ESt-Akten) erhöht. Der Einkommensteuerbescheid datiert vom 10. August 2000. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2000 als unbegründet zurückgewiesen.
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