Die Klägerin war auf der Grundlage eines Händlerformularvertrages vom 1. Dezember 1996/5. Juni 1997 Kfz-Vertragshändlerin der Beklagten. Der Vertrag wurde durch Kündigung der Beklagten zum 30. September 2003 beendet. Er enthält in Art. 7 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag für Vertrieb und Service folgende Regelung:
"UNTERSTÜTZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG
7.1 Rechte und Pflichten von O. (Beklagte) zum Kauf RÜCKNAHMEFÄHIGER GEGENSTÄNDE
Bei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VERTRAGSHÄNDLERS verpflichtet, die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. ...
7.2 RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE
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