Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen bezieht sich nur auf die nächste Hauptverhandlung
KG, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 2 Ss 184/00 - 3 Ws (B) 392/00
DRsp Nr. 2004/1298
Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen bezieht sich nur auf die nächste Hauptverhandlung
»Die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nach § 73 Abs. 2OWiG betrifft nur die nächste Hauptverhandlung und wird mit deren Aussetzung oder Verlegung unwirksam.«