Einzuhaltender Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug im Tunnel einer Stadtautobahn; plötzlich auftretendes Hindernis; Haftunsgverteilung be Kollision
KG, Urteil vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 12 U 52/01
DRsp Nr. 2003/16215
Einzuhaltender Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug im Tunnel einer Stadtautobahn; plötzlich auftretendes Hindernis; Haftunsgverteilung be Kollision
»1. Im Tunnel einer Stadtautobahn ist der nachfolgende Kraftfahrer nicht verpflichtet, generell den Abstand zu dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug so zu wählen, dass er rechtzeitig vor einem durch ein vorausfahrendes Kraftfahrzeug zunächst verdeckten Hindernis - ein liegen gebliebenes Fahrzeug - anhalten kann, wenn der Vorausfahrende - ohne zu bremsen - unmittelbar vor dem Hindernis den Fahrstreifen wechselt.«2. Allerdings stellt für beide Fahrer der Unfall kein unabwendbares Ereignis dar, daher kommt es auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der beiden Fahrzeugführer, unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an, die bei dem defekten PKW so hoch anzusehen ist, dass die des auffahrenden PKW dahinter voll zurücksteht (mithin Haftungsquotenverteilung PKW auffahrend (0 %), PKW stehend (100 %).