Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. In ihr wird nicht mitgeteilt, wann Rechtsanwalt A. die Verteidigung des Angeklagten übernommen hat und in welchem Umfang er bis zum Beginn der Hauptverhandlung als Verteidiger tätig geworden ist. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob der Vorsitzende in der konkreten Situation sein Auswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
2. Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Einziehung des vom Angeklagten als Tatfahrzeug (für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) benutzten Kraftwagens keinen "verkehrsspezifischen Zusammenhang" voraus. § 74 Abs. 1 StGB läßt es genügen, wenn der Gegenstand zur Tatbegehung gebraucht worden ist. Soweit der von der Revision zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (StV 2004,
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