Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Juli 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 110.000 EUR festgesetzt.
I.
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