Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.01.2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts ... wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 199.000,00 € aus einer Lebensversicherung ihres verstorbenen Ehemannes.
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