hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 16. November 2016 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.
1) Das Landgericht ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 VVG in Verbindung mit E.5.1, E.3.2 der hier für den Versicherungsvertrag vereinbarten
a) Die
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