Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer von ihm abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen eines Kfz-Diebstahls in Anspruch.
Er hat behauptet, das Auto seiner Frau sei am 18./19.6.1999 vor seiner Wohnung in den Niederlanden gestohlen worden. Beide seien zu dieser Zeit in Paris bei seinem Schwiegervater gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.500,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem geltenden Basiszinssatz seit dem 14.9.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Diebstahl bestritten. Es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Versicherungsfalls. Die Beklagte hat sich darüber hinaus auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen.
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