Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - vom 07.10.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger macht (Direkt-)Ansprüche gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer von Rechtsanwältin W. geltend.
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