1.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin vom 28. Februar 2018 gegen das am 23. Januar 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Leistungen aus der Teilkaskoversicherung abgewiesen.
Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere zeigt die Berufungsbegründung keine Fehler in der Rechtsanwendung auf.
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