I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. November 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte wegen der dem Unfall des Klägers vom 3. September 2015 zuzuordnenden Krankheitskosten im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes zur Versicherungsschein-Nummer XXXXXXXXXX eintrittspflichtig ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,- Euro festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über die Eintrittspflicht der Beklagten aus einer privaten Krankheitskostenversicherung.
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