Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 9. Juli 2015 aufgehoben.
2.Das Verfahren wird eingestellt.
3.Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Das Amtsgericht Heidelberg verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu der Geldbuße von 150 € und einem einmonatigen Fahrverbot.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 260 Abs. 3, 354 Abs. 1 StPO).
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