Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12.09.2018 -
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 31.12.2016 den Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 und der Entgeltgruppe 8 Stufe 5 der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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