Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. März 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.337,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzes seit dem 20. Dezember 2008 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw N C2, Fahrgestellnummer ######, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet,
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 775,64 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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