BayObLG, Beschluß vom 14.01.1987 - Aktenzeichen 1 ObOWi 234/86
DRsp Nr. 1998/9631
Einspruch gegenüber der falschen Behörde
1. Wurde der Einspruch bei einer anderen Behörde als derjenigen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt, so wird die Einspruchsfrist nicht dadurch gewahrt, daß die Empfängerbehörde die Ausgangsbehörde vor Fristablauf von der Einspruchseinlegung unterrichtet.2. Ein amtsgerichtliches Urteil, das ohne Vorliegen eines wirksamen Einspruchs in der Sache entschieden hat, muß bereits im Zulassungsverfahren aufgehoben werden.3. Hat der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist beantragt, so ist die Sache ohne weitere eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts an das Amtsgericht zurückzuverweisen.