BGH, Beschluß vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 4 StR 53/04
DRsp Nr. 2004/6628
Einschränkende Auslegung des Straftatbestandes
Nach der neuren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine enger am Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 aStGB orientierte Auslegung der Vorschrift für geboten hält, setzt der Tatbestand des § 316 aStGB eine zeitliche Verknüpfung zwischen tauglichem Tatopfer und tatbestandsmäßiger Angriffshandlung dergestalt voraus, dass im Tatzeitpunkt, das heißt bei Verüben des Angriffs, das Tatopfer (noch) 'Führer' oder 'Mitfahrer' eines Kraftfahrzeugs ist.