Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen weiteren Schmerzensgeldes nebst Zinsen gerichtete Anschlussberufung des Klägers zu 2 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 13. Oktober 2011 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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