"Die Inline-Skates erfüllen die Definition des Fahrzeugs, es sind nämlich Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden geeignet sind (Vieweg, NZV 1998, 4; Rüth/Berr/Berz, § 23 StVO Rdn. 1; Seidenstecher, DAR 1997; 105; s. auch Grams, NZV 1997, 66). Ihre Benutzung ist zwar nicht gesetzlich geregelt. Gem. §§ 1, 16 StVZO (§ 1 galt zur Unfallzeit noch) darf aber jedermann mit Fahrzeugen die öffentlichen Straßen benutzen. Nicht motorisierte Fahrzeuge sind damit gesetzlich ohne weiteres auf öffentlichen Straßen zugelassen ... . Etwas anderes könnte sich nur durch ausdrückliche Verbotsvorschriften ergeben, die nicht existieren.
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