Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I - 6. Zivilkammer - vom 2. Juli 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin, ein Reiserücktrittsversicherer, macht gegen die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, aus übergegangenem Recht einer Reisenden einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Stornokosten und Rückzahlung desjenigen Betrages geltend, den die Beklagte wegen des Rücktritts der Reisenden vom Reisevertrag über den tatsächlichen Rücktrittsschaden hinaus in Rechnung gestellt und durch Verrechnung mit dem gezahlten Reisepreis auch bereits erhalten habe.
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