Die Verfügungskläger sind die derzeitigen Mitglieder einer durch notariellen Vertrag vom 13.06.1984 gegründeten sogenannten "Interessengemeinschaft Funktaxi Sch" (im folgenden kurz: IG). Der Verfügungsbeklagte als Namensgeber und Mitgründer ist durch Vertrag vom 12.12.1996, mit dem er seine Geschäftsanteile auf die Verfügungsklägerin zu 9) übertrug, aus der IG ausgeschieden.
In diese IG brachte der Verfügungsbeklagte bei Gründung sein vorhandenes Funktaxiunternehmen ein. Er betrieb damals unter der auf seinen Namen lautenden Einzelfirma ferner einen "Autoverleih", einen Schulbusbetrieb und eine Tankstelle. Diese Betriebsteile waren jedoch nicht Gegenstand der IG, die ausschließlich den Betrieb des Taxiunternehmens betraf.
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