Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die behördliche Feststellung, dass ihn seine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A und B nicht berechtigt, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Nachdem er ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung nicht beigebracht hatte, verzichtete der Kläger am 10. Februar 2004 auf seine Fahrerlaubnis der Klassen A1, A18, B, L und M und gab den Führerschein ab.
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