Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet. Sie führte daher zur Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Der Antrag des Verfügungsklägers ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Sinne der §§ 935, 940 ZPO nicht gegeben sind.
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