Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18 vom 11.04.2018
ZIP 2018, 2440
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 500/16
ArbG Essen, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 541/16
Dynamische Bezugnahmeklausel - Änderung durch BetriebsvereinbarungAbänderung vertraglicher Absprachen durch betriebliche NormenAusschluss betrieblicher Normen bei eindeutigem Willen der ArbeitsvertragsparteienBezugnahme auf einen Tarifvertrag schließt die konkludente Annahme einer BetriebsvereinbarungsoffenheitausAuslegung vertraglicher Regelungen bezüglich des Ausschlusses der Geltung ungünstigerer betrieblicher Normen
BAG, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 119/17
DRsp Nr. 2018/5285
Dynamische Bezugnahmeklausel - Änderung durch BetriebsvereinbarungAbänderung vertraglicher Absprachen durch betriebliche NormenAusschluss betrieblicher Normen bei eindeutigem Willen der ArbeitsvertragsparteienBezugnahme auf einen Tarifvertrag schließt die konkludente Annahme einer "Betriebsvereinbarungsoffenheit"ausAuslegung vertraglicher Regelungen bezüglich des Ausschlusses der Geltung ungünstigerer betrieblicher Normen
In einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag geregelte Arbeitsbedingungen sind schon dann nicht - konkludent - "betriebsvereinbarungsoffen" ausgestaltet, wenn und soweit die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbart haben, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen. Das ist bei einer einzelvertraglich vereinbarten - dynamischen - Verweisung auf einen Tarifvertrag stets der Fall.Orientierungssätze:1. Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer - auch verschlechternden - Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen (Rn. 57).
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