Der Kläger betreibt ein Industriereinigungsunternehmen und ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Bei der Reinigung von Treibstofftanks kam es zu einer Explosion; zwei Mitarbeiter des Klägers fanden den Tod. Der Tank, in dem die Leute des Klägers gearbeitet hatten, wurde zerstört. Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht des beklagten Versicherers für diesen Schaden.
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