I.
1.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob die Beklagten der Klägerin für den Verlust eines Teils einer transportierten Ladung einzustehen haben.
Die Klägerin war von der Firma in Moskau beauftragt worden, Textilwaren bei der Firma in (Süd-)Italien abzuholen und über Sindelfingen nach Moskau zu transportieren. Mit der Abholung der Waren in Italien und dem Transport zu dem Zwischenlager der Klägerin in Sindelfingen beauftragte die Klägerin am 02.10.2003 die Beklagte Ziff. 1, die ihrerseits die Streithelferin beauftragte, die wiederum der Beklagten Ziff. 2 den Transportauftrag weitergab. Die Ladung wurde am Freitag, dem 03.10.2003 von dem Fahrer der Beklagten Ziff. 2, dem Zeugen , in Süditalien abgeholt. In seinem Heimatort stellte er den LKW übers Wochenende ab und fuhr am Montagmorgen, 06.10.2003, zum Lager der Klägerin in Sindelfingen, wo der Verlust von 52 weißen Kartons mit Kleidungsstücken bemerkt wurde.
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