LG Aachen, vom 14.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 433/91
Deliktsstatut für einen Kraftfahrzeugunfall türkischer Staatsangehöriger in der Türkei mit gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
BGH, Urteil vom 07.07.1992 - Aktenzeichen VI ZR 1/92
DRsp Nr. 1993/458
Deliktsstatut für einen Kraftfahrzeugunfall türkischer Staatsangehöriger in der Türkei mit gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
»Weisen bei einem Verkehrsunfall der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem sowie die Zulassung und Versicherung des von ihnen benutzten Kraftfahrzeugs in dieselbe, vom Tatort verschiedene Rechtsordnung, so ist diese für den Schadensausgleich auch dann maßgebend, wenn die Beteiligten Staatsangehörige des Tatortlandes sind (Aufgabe von BGH, Urt. v. 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75).«