Der Kläger kaufte am 11. November 1989 bei der Firma Auto-L. in W. unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung einen gebrauchten Pkw der Marke BMW Typ 318 i zum Preis von 16.900 DM. Das Fahrzeug sollte vereinbarungsgemäß am 15. November 1989 ausgeliefert werden. Zuvor, am 13. November 1989, ließ die Firma Auto-L. an dem Pkw durch den Beklagten verschiedene Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen, u.a. die Handbremse einstellen.
Nach der Übernahme des Fahrzeugs am 15. November 1989 fuhr der Kläger zu seiner Wohnung in Sp. Dort wurde festgestellt, daß die hintere rechte Radfelge heißgelaufen war. Der Kläger entschloß sich deshalb, noch am selben Tage zur Firma Auto-L. nach W. zurückzufahren, um den Mangel beheben zu lassen. Bei der Rückfahrt geriet er, in einer Kolonne fahrend, auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem Kleinlastwagen zusammenstieß.
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