Die Rechtsbeschwerde des Betroffen n gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 16. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen.
2.Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Zur Begründung wird auf die im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift v m 27.12.2013 Bezug genommen.
Hinsichtlich der Frage der ausreichenden Darstellung des Messverfahrens in den Urteilsgründen bemerkt der Senat ergänzend:
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