Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 28.11.2016 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.11.2016 (
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Köln hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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