Die Klägerin verlangt als Kaskoentschädigung für einen Pkw Rover 827 SI Zahlung von 62.750 DM an die Finanzierungsbank. Für dieses Fahrzeug wurde in ihrem Namen bei der Beklagten ab 19. Mai 1993 eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen.
Die Klägerin hatte den Wagen als Ersterwerberin zwar schon mit Erstzulassung zum 13. August 1992 erworben. Sie hat ihn aber nicht benutzt und die Verkäuferfirma F. mit dem Weiterverkauf bei einer Laufleistung von nur 8 km beauftragt. Am 18. Mai 1993 kauften ihn Frau T. und Herr E. gemeinsam, jedoch wurde der Kraftfahrzeugbrief nicht umgeschrieben. Die Käufer bezahlten die vereinbarten Raten.
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