Die Berufung der Widerklägerin vom 27.01.2017 gegen das Endurteil des LG München II vom 14.10.2016 wird zurückgewiesen.
2.Die Berufung des Klägers vom 27.01.2017 gegen das vorgenannte Endurteil wird zurückgewiesen, soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) richtet.
3.Die Entscheidungen über Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Streitwertfestsetzung bleiben der verfahrensabschließenden Endentscheidung vorbehalten.
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