Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 29.10.2015 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 11.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Erstattung wegen eines von der Beklagten zu Lasten des Kontos der Kläger ausgeführten Überweisungsauftrags in Anspruch.
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