OLG Hamm - Beschluss vom 10.04.2018
9 U 199/17
Normen:
StVG § 7; BGB § 249; ZPO § 287;
Fundstellen:
r+s 2018, 392
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 324/15

Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Unfallursächlichkeit von Schäden in einem vorgeschädigten BereichAnforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags zur Vorschadensreparatur

OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 9 U 199/17

DRsp Nr. 2018/6348

Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Unfallursächlichkeit von Schäden in einem vorgeschädigten Bereich Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags zur Vorschadensreparatur

1. Wird ein Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut (=deckungsgleich) beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist.2. Vom Kläger benannte Zeugen sind zum Beweis einer vollständig und ordnungsgemäß ausgeführten Vorschadensreparatur nur dann zu vernehmen, wenn das klägerische Vorbringen zu Art und Ausführung der Vorschadensreparatur ausreichend substantiiert ist; denn anderenfalls handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7; BGB § 249; ZPO § 287;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.