OVG Hamburg - Beschluss vom 14.05.2019
4 Bs 92/19
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 Nr. 9.1; FeV Anl. 4 Vorb. 3; VwGO § 108 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2019, 671
VRS 2018, 305
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 6119/18

Darlegen der besonderen Umstände für eine Rechtfertigung der Ausnahme von der Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; Vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis

OVG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 4 Bs 92/19

DRsp Nr. 2019/8056

Darlegen der besonderen Umstände für eine Rechtfertigung der Ausnahme von der Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; Vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis

Es obliegt demjenigen, der sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis wendet, die besonderen Umstände, die eine Ausnahme von der Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 und der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigen sollen, substantiiert, schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft darzulegen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. März 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 Nr. 9.1; FeV Anl. 4 Vorb. 3; VwGO § 108 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.